Aktuelle Veränderungen des Arbeitsschutzes

Die Ausbreitung der ansteckenderen Coronavirusvarianten, insbesondere des Typs B.1.1.7 in Deutschland erforderten eine Anpassung des Arbeitsschutzes an die veränderte Pandemielage. Primäres Ziel der Bundesregierung ist dabei der Schutz der Beschäftigten und die Aufrechterhaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens. Kontakte im Wirtschaftsleben sollen weiter reduziert werden. Ist die Anwesenheit der Arbeitnehmer in Betrieben unabdingbar, so werden durch vermehrte Testangebote Infektionsketten früh entdeckt, um Betriebsschließungen vorzubeugen.

Folgende Änderungen sind deshalb in Kraft getreten:

Erhöhung der von den Betrieben anzubietenden Tests an ihre Mitarbeiter von einem auf zwei pro Woche

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde die Verpflichtung aller Betriebe, ihren Mitarbeitern Tests zur Verfügung zu stellen, von einem Test pro Woche auf zwei Tests pro Woche erhöht. Dies gilt unabhängig vom individuellen Infektionsrisiko der Mitarbeiter (d.h. z.B. unabhängig von der Intensität des Kundenkontakts). Die zusätzlichen Tests ändern nichts an den geltenden Hygienemaßnahmen, wie etwa der Maskenpflicht. Nachweise über die Beschaffung von Tests sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

Außerdem wurden die Regelungen zum Homeoffice aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in das Infektionsschutzgesetz übernommen

Die Regelungen zur Homeoffice-Pflicht wurden dabei nur leicht verändert. Arbeitgeber sind noch immer verpflichtet, Beschäftigten mit Bürotätigkeiten das Arbeiten von Zuhause anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. (Solche Gründe sind etwa die mit der Bürotätigkeit einhergehende Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post im Betrieb, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten oder andere Betriebsabläufe die erheblich eingeschränkt sind, wenn ein Mitarbeiter nicht im Büro vor Ort ist.)

Neu ist dabei, dass Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers annehmen müssen, wenn nicht ihrerseits Gründe entgegenstehen (etwa räumliche Enge, Störungen durch Dritte (Kinder) oder unzureichende technische Ausstattung). Es reicht dabei aus, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber mitteilt, dass das Arbeiten von zu Hause aus diesen Gründen nicht möglich ist. Der Arbeitgeber sollte diese Mitteilung dokumentieren, sowie die Tatsache, dass er seinem Mitarbeiter das Arbeiten im Homeoffice angeboten hat.