Entwurf zum Bundesinfektionsschutzgesetz

Zur Angleichung der in den Ländern teils unterschiedlich gehandhabten Corona-Notbremse-Maßnahmen beschloss das Bundeskabinett am Dienstag, 13. April 2021, einen Änderungsentwurf zum Bundesinfektionsschutzgesetz.

Der Bund soll auf diesem Weg mehr Durchgriffsrechte erhalten, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Ansteckungen pro 100.000 Einwohner im Zeitraum von sieben Tagen) die Schwelle von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreitet.

Testpflicht für Betriebe:

Geplant ist, Arbeitgeber dazu zu verpflichten, Mitarbeitern, die sich nicht im Homeoffice befinden, mindestens einen Corona-Test pro Woche zur Verfügung zu stellen. Bei körpernahen Dienstleistungen, viel Kundenkontakt oder der Arbeit mit Lebensmitteln sind zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Tests zur Verfügung stellt, eine Dokumentationspflicht soll nicht bestehen. Diese Verpflichtung könnte voraussichtlich bis Mitte nächster Woche in Kraft treten. Eine Testpflicht für Arbeitnehmer soll dagegen nicht bestehen.

Körpernahe Dienstleistungen:

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100, sind körpernahe Dienstleistungen untersagt.

Erlaubt bleiben sollen Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Auch Friseurbetriebe sollen geöffnet bleiben. Zum Schutz vor Ansteckungen müssen Kunden und Personal dabei FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung tragen. Friseurbesuche erfordern zudem ein höchstens 24 Stunden altes, negatives Testergebnis.