Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages nochmals ausgesetzt

Über 12 Monate nach Ausbruch der Pandemie, hat der Kampf gegen das Corona-Virus nach wie vor immense Auswirkungen auf das öffentliche, private und wirtschaftliche Leben. Viele Unternehmen sind stark durch gesetzliche Beschränkungen beeinträchtigt, die Auszahlung der Wirtschaftshilfen lässt jedoch immer noch auf sich warten. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr beschlossen, die Insolvenzantragspflicht erneut bis zum 30.04.2021 auszusetzen. Diese Aussetzung soll aber nur für bestimmte Konstellationen gelten:

So muss die Insolvenzreife durch die Auswirkungen der Pandemie verursacht worden sein und die eingetretene Überschuldung muss durch die noch ausstehende staatliche November- oder Dezemberhilfe beseitigt werden können. Damit ist vorausgesetzt, dass das betroffene Unternehmen einen Antrag auf Hilfeleistung zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021 gestellt hat – oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hieran gehindert war- und auch zu erwarten ist, dass ein Anspruch auf die beantragte Hilfsleistung besteht. Vorsicht erscheint jedoch geboten, da der -in der Praxis relevantere Fall- der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht von der Aussetzung umfasst sein soll.

Nähere Informationen hierzu und auch über die gesetzlichen Möglichkeiten der Unternehmenssanierung finden Sie hier