Beim Trennungsverbot und der Bezeichnung des Bestellgebietes nimmt es das Landgericht Regensburg sehr genau!

Das LG Regensburg gab in seinem Urteil vom 23. Januar 2023 – 2 HK O 808/22 einer Unterlassungsklage statt, die die Wettbewerbszentrale gegen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhoben hatte. Dieser war von der Handwerkskammer bestellt für das „Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, Teilgebiet: Zentralheizungs- und Lüftungsbau“, in seiner Werbung formulierte er leicht abweichend „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Zentralheizungs- und Lüftungsbau“.

Diese geringfügige Abänderung bewerteten die Richter als eine täuschende Werbung im Sinne des § 5 UWG, da die Bezeichnung über die tatsächlich verliehene hinausgehe und dadurch besser als tatsächlich dargestellt wird.  

Da der Sachverständige auf seiner Homepage neben dieser Angabe seines Bestellgebietes auch noch zusätzlich auf seine Tätigkeit als Fachplaner und Energieberater verwies, sah das Gericht zusätzlich einen Verstoß gegen das „Trennungsgebot“ als gegeben an. Die Missachtung der entsprechenden Vorschrift der Sachverständigenordnung stelle einen Rechtsbruch gemäß § 3 a UWG dar und die Werbung ist daher als unlauter zu bewerten und folglich zu unterlassen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des Regensburger Gerichts nicht unumstritten ist, da die Frage, ob ein Verstoß gegen eine Satzungsregelung einen Rechtsbruch im Sinne des UWG darstellen kann, sehr kontrovers diskutiert wird.

Aber zumindest bei der Bezeichnung des eigenen Bestellgebietes empfiehlt sich, sehr exakt vorzugehen.  

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