Aufgrund einer Krankheit nur teilweise fertiggestelltes Gutachten – kein Wegfall der Vergütung

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte letztes Jahr in einem Verfahren zu entscheiden, in dem ein Sachverständiger um seine Vergütung kämpfte. Er war gerichtlich bestellt worden, konnte aber aufgrund einer längeren Erkrankung das Gutachten nicht fertigstellen. Damit hatte das Gericht keine Probleme, entpflichtete den Sachverständigen und setzte die Vergütung für den bis dahin angefallenen Aufwand des Sachverständigen fest. Der Bezirksrevisor wollte die Vergütung streichen, da die Leistung des Gutachters im Verfahren nicht verwertbar gewesen sei.

So nicht, meinten die Richter des OLG Bamberg in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2022 (Az. 2 WF 79/22).

Eine krankheitsbedingte Teilleistung ist nicht gleichzusetzen mit einem mangelhaften Gutachten gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG. Ein Wegfall der Vergütung kommt bei einem nicht fertiggestellten Gutachten nur in Betracht, wenn der Sachverständige gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 4 JVEG sein Gutachten trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht vollständig erbracht habe.

An diesen Voraussetzungen fehle es bereits bei einer genügend entschuldigten Krankheit, da der Sachverständige dieses Leistungshindernis nicht zu vertreten hat und daher auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht gekommen wäre. Der Sachverständige erhielt also die Vergütung für seinen geleisteten Aufwand.



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