“Das dritte Geschlecht – was es zu beachten gilt.”

Männlich, weiblich, divers – was Betriebsinhaber bei Stellenanzeigen beachten müssen

Niemand darf wegen seines Geschlechtes oder seiner sexuellen Identität diskriminiert werden. So steht es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom August 2006. Die Änderung des Personenstandsrechts, mit der ein drittes Geschlecht unter der Bezeichnung „divers“ gesetzlich anerkannt wird, bringt also zunächst nicht wirklich etwas Neues. Gleichwohl kann die Regelung sich auf verschiedene Felder auswirken, zum Beispiel beim Entgelt, der Kleiderordnung oder den Sanitärräumen im Betrieb.

Vor allem die Stellenanzeigen des Unternehmens sollten entsprechend angepasst werden, um keine Angriffsflächen für mögliche Schadenersatzforderungen von Bewerbern zu bieten. Bisher wurden neue Mitarbeiter in Stellenausschreibungen wie folgt gesucht: „Tischler/in“ oder „Anlagenbauer (m/w)“. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte künftig mit einem erweiterten Zusatz in Klammern arbeiten, also etwa die Bezeichnung „Anlagenbauer (m/w/d)“ verwenden, und vorsorglich auch den Anzeigentext unter die Lupe nehmen.

„Arbeitgeber sollten vor allem im Bewerbungsverfahren und bei der Vertragsgestaltung ihre internen Prozesse überprüfen“, empfiehlt Alexandra Natter, Personalberaterin der Handwerkskammer Ulm. Der Aufwand halte sich in Grenzen. Mindestens genauso wichtig sei allerdings die alltägliche Praxis im Betrieb, so Natter. „Sensibilität ist in jedem Fall gefragt. Dabei sind Führungskräfte und Belegschaft gleichermaßen gefordert.“