Einführung einer Brückenteilzeit ab 1. Januar 2019

Der Bundesrat hat das Gesetz abschließend beraten. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist der gesetzliche Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Der Anspruch besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und die Brückenteilzeit spätestens drei Monate vor Beginn beim Arbeitgeber in Textform beantragt wird. Für Arbeitgeber mit mehr als 45 und bis zu 200 Arbeitnehmern besteht zudem eine Zumutbarkeitsgrenze. So muss lediglich einem pro angefangene 15 Arbeitnehmer der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gewährt werden. Verringert werden kann die Arbeitszeit mindestens ein Jahr und maximal 5 Jahre.



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