Haftung des Sachverständigen: welcher Maßstab gilt bei welchem Auftrag?

Wenn Sachverständige gerufen werden, handelt es sich in vielen Fällen um anspruchsvolle Sachverhalte mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen.

Hierbei sind auch Sachverständige bei der Erfüllung ihrer Aufträge bisweilen mit Haftungsansprüchen konfrontiert und der Frage, welche Versicherung hierbei diese Risiken absichert.

Bei der Frage des Haftungsmaßstabes ist zu unterscheiden, ob der Sachverständige im Privatauftrag oder auf Grundlage einer gerichtlichen Beauftragung tätig wird.

Im Rahmen der privatrechtlichen Beauftragung ergibt sich die Haftung für die Inhalte des Gutachtens aus den schuldrechtlichen Grundsätzen. Diese sind hierbei entweder aus dem Werkvertragsrecht zu entnehmen – so bei der gutachterlichen Bewertung von konkreten Fragestellungen-, oder aber ergeben sich aus dienstvertraglichen Grundsätzen, wenn beispielsweise eine baubegleitende Tätigkeit vereinbart wurde.

Haftung zu übernehmen hat der Sachverständige dabei für Werkmängel im Sinne des § 633 BGB oder bei einem Dienstvertrag für alle schuldhaften Pflichtverletzungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Gerade im Werkvertragsrecht ist insbesondere darauf abzustellen, was die Parteien konkret für einen Umfang und Inhalt der gutachterlichen Tätigkeit vereinbart haben. Diese sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung definiert auch den Pflichtenbereich des Sachverständigen bei der Vertragserfüllung.

Zu beachten ist ebenso, dass auch eine Haftung für sogenannte Mangelfolgeschäden in Betracht kommt. Dies kann der Fall sein, wenn durch fehlerhafte Feststellungen kausal basierend weitere Schäden eintreten, beispielsweise Baustillstand oder notwendige Beseitigungsmaßnahmen.

Deutlich weniger Haftungsrisiko erwächst dem Sachverständigen bei der Erfüllung eines gerichtlichen Auftrages. Hier liegt kein privatrechtliches Vertragsverhältnis vor, sondern ein öffentlich-rechtliches Prozessverhältnis. Zum Schadensersatz verpflichtet ist der Sachverständige nur nach den Vorgaben des § 839 a BGB. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt. Und selbst in diesem Fall ist der Geschädigte vorrangig verpflichtet, den Schaden durch den Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).