Geschäftsgeheimnisgesetz

Um Geschäftsgeheimnisse, wie sensible Informationen und interne Unterlagen wie etwa Kundenlisten oder auch Konstruktionspläne, sicher vor dem Zugriff Dritter zu Schützen, hat der Deutsche Bundestag Ende März das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschlossen und damit die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz tritt ohne Übergangsfrist voraussichtlich noch im April in Kraft. Nach bisheriger Rechtsprechung und Gesetzeslage war es ausreichend, dass eine Geheimhaltungsabsicht des Unternehmens bestand, damit ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vorlag. Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz müssen Unternehmen nun angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren, um ein Geschäftsgeheimnis zu schützen. Für Handwerksbetriebe bedeutet das, dass sie vorhandene Geschäftsgeheimnisse identifizieren, in einer Geheimhaltungsstufe kategorisieren und für die jeweiligen Geheimhaltungsstufe eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme erarbeiten und dokumentieren müssen. Tun Handwerksbetriebe dies nicht, besteht so lange kein Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, bis die Maßnahmen nachgeholt wurden.



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