Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs. So entschied das Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 – Az. 9 AZR 45/16.

Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH Urteil vom 6. November 2018 – Az: C-569/16 und C-570/16). Der Abgeltungsanspruch der Erben ist nicht nur auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beschränkt, sondern umfasst auch den Anspruch auf übergesetzlichen Mehrurlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.



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