Gleiche Bezahlung bei geringfügiger Beschäftigung

Mini-Jobber, also geringfügig Beschäftigte, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit nicht schlechter entlohnt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. Januar 2023.

Geklagt hatte hier ein Rettungsassistent, der 12 € brutto bei geringfügiger Beschäftigung bekam, während Vollzeitkollegen 17 € brutto bekamen.

Die ungleiche Lohnzahlung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), entschieden die Richter.

Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeitkräfte – und dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte – wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern benachteiligt werden