Spezielle Regelungen hinsichtlich Abfindungszahlungen gibt es für das Handwerk nicht. Grundsätzlich gibt es im Rahmen von Kündigungen keinen Anspruch von Mitarbeitenden auf eine Abfindungszahlung.
Ein Anspruch besteht nur ausnahmsweise, wenn dies beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist oder die Voraussetzungen gemäß § 1a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfüllt sind:
Die Kündigung erfolgt durch die Arbeitgeberseite aus betrieblichen Gründen und betroffene Mitarbeitende reichen keine Kündigungsschutzklage ein, zudem muss die Abfindung im Kündigungsschreiben zugesichert worden sein.
Eine Abfindung ist häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags Teil der vertraglichen Abmachung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Auch im Zuge eines arbeitsgerichtlichen Prozesses können gerichtlich Abfindungszahlungen zugesprochen werden.
Hinsichtlich der Höhe der Abfindung ist eine Orientierung an folgender Faustformel üblich: Pro Jahr, die das Arbeitsverhältnis bestand, erhält der Mitarbeiter einen halben Monatsverdienst als Abfindung. Dies ist angelehnt an die Regelung des § 1a des Kündigungsschutzgesetzes.