Für die Berechnung des Elterngeldes wird das durchschnittliche Einkommen in einem festen Berechnungszeitraum herangezogen. Konnte der Lohn der Arbeitnehmerin nicht oder teilweise nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, da der Arbeitgeber zustehenden Lohn verspätet gezahlt hat, haftet der Arbeitgeber für den daraus entstehenden Differenzschaden. Der Arbeitgeber müsse mit Blick auf die schuldhaft verspätete Lohnzahlung für die Elterngelddifferenz dem Grunde nach aus Verzugsgesichtspunkten einstehen, so das Gericht.
Zu beachten ist jedoch, dass auch der Arbeitnehmerin ein Mitverschulden angerechnet werden kann, wenn diese für die verspätete Auszahlung ebenfalls verantwortlich ist.