Für zahlreiche Handwerksbetriebe besteht bereits eine Aufzeichnungspflicht. So gilt für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen oder in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind, nach dem Mindestlohngesetz, dass sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten zeitnah festhalten müssen.
Daneben sieht das Arbeitszeitgesetz eine Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit, also Mehrarbeit vor. Verstöße gegen diese Aufzeichnungspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus existiert im deutschen Recht keine generelle Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich in einem viel diskutierten EuGH-Urteil (Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18) eine generelle Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung vorgesehen.
Ob die Erfassung aber nun mittels eines elektronischen Systems, durch händisch erstellte Stundenzettel oder in einer anderen Form erfolgt, ist nicht vorgegeben und hängt auch von den jeweiligen Einzel- und Besonderheiten des Unternehmens, der Arbeitnehmer und Tätigkeiten ab.
Wie und wann diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in das deutsche Recht umgesetzt werden soll und ob das Arbeitszeitgesetz geändert wird bleibt noch abzuwarten.