Betriebsurlaub

Betriebsurlaub kann nur bei Vorliegen „dringender betrieblicher Gründe“ angeordnet werden. Solche Gründe sind beispielsweise die Abwesenheit des Chefs, wenn dessen Anwesenheit zur Ausführung der Arbeit notwendig ist, oder das vorhersehbare Sinken der Auftragszahlen. Ohne dringenden Grund kann nur aufgrund einer bestehenden Betriebsvereinbarung oder Regelungen im Arbeitsvertrag  Urlaub für alle angeordnet werden.

Um den Mitarbeitern die eigene Urlaubsplanung zu ermöglichen, sollte Betriebsurlaub langfristig angekündigt werden. Zudem darf der Betriebsurlaub nicht sämtliche Urlaubstage der Arbeitnehmer umfassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Quote von 3/5 anzunehmen, d.h. 60 Prozent des Jahresurlaubs dürfen als Betriebsurlaub angeordnet werden.

Die restlichen Urlaubstage müssen dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung gestellt werden.



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