Um die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer und Verbraucher von Maschinen zu gewährleisten, soll die geplante Maschinenverordnung der EU die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzen. Die aktuellen Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit in der Maschinenrichtlinie weisen eine Reihe von Mängeln und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendungsbereiche und Konformitätsbewertungsverfahren auf, welche zu Rechtsunsicherheiten führen.
Die Maschinenverordnung umfasst dabei die ganze Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie. Sie bezieht sich auf alle Maschinenprodukte, die beim Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt gelangen und damit auch auf Maschinenprodukte aus Drittländern.
Mittels stringenterer Definitionen und Harmonisierungen der Anwendungsbereiche und Konformitätsbewertungsverfahren soll die Maschinenverordnung mehr Klarheit schaffen.
Folgende Änderungen werden voraussichtlich enthalten sein:
- Die bisher in Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthaltene Liste von Maschinen mit hohem Risikopotenzial wird erweitert. In der neuen Maschinenverordnung werden diese voraussichtlich als Anhang I-Produkte aufgeführt, wobei diese nochmals in Teil A und B unterschieden werden.
- Bei den künftigen Anhang I – Teil A-Produkten, also bei Maschinen mit hohem Risikopotential, muss bei der Konformitätsbewertung künftig eine notifizierte Stelle (z. B. TÜV) involviert werden. Bei den meisten Produkten bleibt jedoch die Möglichkeit einer Selbstbewertung der Konformität bestehen.
- Es gelten neue sicherheitstechnische Anforderungen in Bezug auf Cybersicherheit und künstliche Intelligenz (KI). Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind künftig in Anhang III geregelt. Eine Verknüpfung mit der geplanten KI-Verordnung ist nicht mehr vorgesehen.
- Es werden neue behördliche Meldepflichten eingeführt, wenn von Maschinen im Feld Risiken ausgehen; außerdem gelten neue Pflichten für Händler. Angeglichen an den Rechtsrahmen für die technische Gesetzgebung «New Legislative Framework» (NLF, Nr. 768/2008/EG) muss neben dem Hersteller auch der Einführer und der Händler gewissen Pflichten nachkommen, die der Kommission zufolge in einem angemessenen Verhältnis zu den Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure stehen. Bei der wesentlichen Modifizierung einer Maschine gemäß der Begriffsbestimmung wird außerdem derjenige, der die Maschine modifiziert, zum Hersteller und muss die entsprechenden Verpflichtungen einhalten. Davon könnten u. U. zukünftig auch Handwerksbetriebe betroffen sein, die wesentlichen Änderungen an Maschinen vornehmen.
- Darüber hinaus haben die Kommission und der Rat auch die Inhalte der technischen Unterlagen angepasst und die Liste der Sicherheitsbauteile ergänzt. Für die Unternehmen soll es möglich werden, papierlose Dokumente wie eine digitale Betriebsanleitung und digitale Konformitätserklärung herauszugeben, um monetäre und ökologische Kosten zu reduzieren. Die Hersteller werden aber dazu verpflichtet, dem Käufer auf dessen Anforderung hin binnen sechs Monaten ab Erwerb der Maschine eine vollständige Papierfassung der Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Der aktuelle Wortlaut des Entwurfs legt nahe, dass diese Frist mit dem Erwerb des Endkunden der Maschine beginnt. Maschinen, die als Verbraucherprodukte (b2c-Produkte) einzustufen sind, brauchen überdies weiterhin eine Betriebsanleitung in Papierform, in der die sicherheitsrelevanten Instruktionen zusammengefasst sind.