Neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung ab 1. September

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Die Verordnungen sollen einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung – insbesondere Gas – leisten. Neben der Einsparung von Gas sind auch Stromsparmaßnahmen vorgesehen, um so die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.

Die EnSikuV umfasst vor allem folgende kurzfristige Maßnahmen, die auch für das Handwerk von unmittelbarer Relevanz sind und den Betrieb betreffen können:

  • Für Arbeitsräume werden die Mindesttemperaturen nach Arbeitsstättenrichtlinie angepasst:
    • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C
    • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C
    • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C
    • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen: 16 °C
    • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C
  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen.
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags untersagt.

Die Verordnung umfasst noch mehr Maßnahmen in öffentlichen Gebäuden und bei öffentlichen Arbeitgebern.

Folgende mittelfristige Maßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 für die Dauer von zwei Jahren:

  • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie z.B. Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Heizungsbauer oder Energieberater – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich iden-tifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

Mit der Umsetzung verschiedener Effizienzmaßnahmen sind insbesondere die klimarelevanten Gewerke sowie die GebäudeenergieberaterInnen des Handwerks als wesentliche Dienstleister gefragt.

Weitere detaillierte Informationen finden Sie hier.

In einer Webinar-Reihe zur Energieeffizienz im Oktober/November informiert die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz über Energiesparmöglichkeiten für verschiedene Gewerke. Infos dazu finden Sie hier.