Ist eine Verlängerung der Probezeit aufgrund von Corona möglich?

Zweck der Probezeit ist das gegenseitige Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem neuen Arbeitsverhältnis. Dies ist aufgrund der Corona-Pandemie inzwischen oftmals nicht mehr möglich, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer seine Probezeit in Kurzarbeit oder allein im Homeoffice verbringen muss. Viele Arbeitgeber stellen sich daher die Frage, ob in diesem Fall die Probezeit verlängert werden kann.

Wird eine Probezeit vereinbart, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum binnen zwei Wochen kündigen, ohne, dass es einer weiteren sozialen Rechtfertigung bedarf. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Vereinbarung einer Probezeit für maximal sechs Monate möglich. Wurden nur drei Monate Probezeit vereinbart, kann die Probezeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Probleme auf sechs Monate verlängert werden. War die Probezeit jedoch von Anfang an auf sechs Monate angesetzt, ist eine Verlängerung der Probezeit zwar theoretisch denkbar, verliert aber ihren Sinn. Denn wird die Probezeit auf über sechs Monate verlängert, gilt nach den sechs Monaten die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats und nicht mehr die zweiwöchige Kündigungsfrist. Zudem genießt der Arbeitnehmer nach sechs Monaten ungeachtet einer schriftlichen Probezeitverlängerung den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das heißt, von diesem Moment an bedarf es eine ordentliche Kündigung der sozialen Rechtfertigung.

Es würde auch nichts bringen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und einen hieran nahtlos anschließenden neuen Arbeitsvertrag mit neuer Probezeitvereinbarung zu schließen. Nach dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg muss die Probezeit eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses auf die neue Probezeit angerechnet werden.

Möglich ist nach dem Bundesarbeitsgericht aber, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, den Arbeitsvertrag mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist zu kündigen und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung in dieser verlängerten Kündigungsfrist die Wiedereinstellung zuzusagen.



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