Eine Streichung oder Kürzung des Weihnachtsgeldes aufgrund der Corona-Pandemie ist nicht ohne weiteres möglich. Zuerst muss geprüft werden, ob ein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld besteht. Dies wäre der Fall, wenn das Weihnachtsgeld in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Zudem kann ein Rechtsanspruch durch betriebliche Übung entstanden sein, indem der Betrieb mindestens dreimal ein jährliches Weihnachtsgeld (auch in unterschiedlicher Höhe) gezahlt hat. Besteht ein Rechtsanspruch, ist der Betrieb nicht zur Zahlung verpflichtet, sofern ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Dabei muss in der Widerrufsklausel genau angegeben werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht besteht. Das wäre zum Beispiel bei einer wirtschaftlichen Notlage der Fall. Wobei ein Umsatz- oder Auftragsrückgang hierzu in der Regel nicht ausreicht. Der Betrieb müsste kurz vor der Insolvenz stehen. Wurde hingegen in der Klausel eindeutig und unmissverständlich ein Freiwilligkeitsvorbehalt formuliert, dass mit der Auszahlung des Weihnachtsgeldes kein Rechtsanspruch begründet werden soll und eine entsprechende Zahlung freiwillig erfolgt, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld auszuzahlen.
Kann das Weihnachtsgeld in diesem Jahr wegen Corona gestrichen werden
10. Dezember 2020