Kleinunternehmer und Umsatzsteuer

Der Begriff „Kleinunternehmer“ wird in verschiedenen Zusammenhängen genannt. Tatsächlich stammt der Begriff aus dem Umsatzsteuer-Gesetz. In § 19 Abs. 1 Satz 2 UstG wird eine Ausnahme geregelt, die kleinen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, auf den Ausweis der Umsatzsteuer an ihren Rechnungen zu verzichten.  

Damit entfallen im Gegensatz zur Regelbesteuerung die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voran­mel­dungen, und es muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug darf jedoch auch keine Vorsteuer aus Lieferanten-Rechnungen abgezogen werden.

Doch was bedeutet Vorsteuerabzug eigentlich?

Umsatzsteuer ist übrigens der Oberbegriff. Die Umsatzsteuer, die dem Kunden mit in Rechnung gestellt wird, heißt Mehrwertsteuer. Ist die Umsatzsteuer auf einer Lieferantenrechnung ausgewiesen, spricht man von Vorsteuer

An einem Beispiel lässt sich das verdeutlichen:

Ein Schreiner kauft Holz im Wert von 1.000 EUR netto ein. Er bekommt vom Sägewerk folgende Rechnung:

Ware1.000 Euro
19 % MwSt190 Euro
Rechnungsbetrag1.190 Euro

Der Schreiner zahlt seinem Lieferanten 1.190 EUR, also inklusive der Vorsteuer.

Das Holz und der Einsatz von Arbeitsstunden führen zu einem Schrank, der für 3.000 EUR netto verkauft wird. Der Schreiner stellt folgende Rechnung an seinen Kunden:

Schrank3.000 Euro
19 % MwSt570 Euro
Rechnungsbetrag3.570 Euro

Die vom Kunden bezahlte und vom Schreiner vereinnahmte Mehrwertsteuer in Höhe von 570 EUR muss der Betrieb an das Finanzamt abführen. Er darf die von ihm an seinen Lieferanten bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen.

Daher muss der Schreiner nur den Saldo aus 570 Euro – 190 Euro = 380 Euro ans Finanzamt abführen.

Handelt es sich um einen gewerblichen Kunden (z.B. ein Möbelhaus) ist dieser wiederum berechtigt, die Vorsteuer aus seinem Kauf an seiner Umsatzsteuer-Zahllast zu kürzen. Geht der Schrank an eine Privatperson, zahlt diese letztlich die Mehrwertsteuer. Am Ende der Lieferkatte zahlt die Mehrwertsteuer stets der (private) Endverbraucher.

Wann Kleinunternehmer-Regelung?

Die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG sind: Die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (Umsätze) dürfen

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen haben und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen.

Erfüllt der Unternehmen diese Voraussetzungen, kommt die Kleinunternehmer-Regelung zum Tragen. Diese kann direkt bei Gründung beim Finanzamt beantragt werden. Der Unternehmer kann jedoch auch bewusst darauf verzichten, weil er z.B. mit steigenden Umsätzen rechnet. An einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist der Unternehmer fünf Jahre lang gebunden.

Eine Nutzung dieser Vereinfachungsmöglichkeit ist besonders dann sinnvoll, wenn in einem Gewerk wenig Materialeinsatz oder zugekaufte Leistungen notwendig sind. Auf der Rechnung muss extra auf die Anwendung dieser Regelung hingewiesen werden, sinngemäß etwa: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“. 

Was ist besser für kleine Unternehmen?

Die Frage, ob Regelbesteuerung oder Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht (sofern die Voraussetzungen vorliegen) vorteilhafter ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden.

Hier sind Vor- und Nachteile gegenübergestellt:

Vorteile der UmsatzsteuerbefreiungNachteile der Umsatzsteuerbefreiung
Zeitersparnis:
Der Unternehmer spart sich die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-Erklärung.
Kein Vorsteuerabzug:
Bei Lieferantenrechnungen darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Bei hohem Einsatz von zugekauftem Material und Leistungen kann dies nachteilig sein.
Kostenvorteil:
Da keine Mehrwertsteuer anfällt, bleibt dem Unternehmer beim gleichen Endpreis mehr Marge. Alternativ kann er etwas kostengünstiger anbieten, was insbesondere Privatkunden schätzen werden.
Wettbewerbsnachteil:
Wenn der Kunden selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, bevorzugt er möglicherweise einen Lieferanten, der die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist.

Mehr zur Kleinunternehmerregelung finden Sie in unserer Broschüre „Nebenberufliche Selbständigkeit im Handwerk“.



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