Beratung rund um die Immobilien- und Maschinenwertermittlung

Wie hoch ist der Zeitwert meiner Maschinen? Welchen Wert soll ich für unser Betriebsgebäude ansetzen? Antworten auf diese Fragen werden für jede Unternehmerin und jeden Unternehmer relevant, wenn es um Verkauf, Nachfolge, Aufteilung von Anteilen, neue Investitionen, einen Umzug oder die Änderung der Rechtsform geht.

Die Beraterin der Handwerkskammer Ulm führt Wertermittlungen unabhängig und fachgerecht durch – und zudem kostenfrei für Mitgliedsbetriebe. Fragen Sie uns an für:

  • Bewertung von Betriebsgrundstücken und -gebäuden
  • Zeitwertermittlung von Maschinen, Geräten und Einrichtungsgegenständen



Telefon 0731 1425-6360
e.zvizdic@hwk-ulm.de

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Was wir für Sie tun:

  • Immobilienwertermittlung
  • Maschinenbewertung
  • Standort- und Betriebsstättenplanung
  • Normen und Technische Regeln
  • CE-Kennzeichnung und Produktsicherheit
  • Qualitätsmanagement und Zertifizierung
  • Zulieferkatalog

Wie Sie profitieren:

  • Kostenlose und konkrete Ermittlung der Werte
  • Anerkannt von Banken und Finanzämtern, da sie von ausgewiesenen Fachleuten aus Ihrer Handwerkskammer vorgenommen werden
  • Vor-Ort-Beratung und Begehung

Immobilienwertermittlung

Bewertung von Betriebsgrundstücken und -gebäuden

Der Wert des eigenen Betriebsgebäudes und des dazugehörenden Grundstücks spielt bei zahlreichen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen eine wichtige Rolle. Dieser bildet somit in vielen Unternehmenssituationen die Grundlage für weitere Planungen, beispielsweise bei Betriebsübergaben, Änderung der Rechtsform oder bei der Standortverlagerung des Betriebes. Sollten für Ihren Betrieb solche oder ähnliche Entscheidungen anstehen, haben Sie die Möglichkeit, den Verkehrswert Ihrer betrieblich genutzten Immobilie von Ihrer Handwerkskammer ermitteln zu lassen.

Die Wertermittlung läuft folgendermaßen ab:

  • Telefonischer (oder persönlicher) Erstkontakt und Besprechung von Anlass und Zweck der Bewertung.
  • Zusenden eines Merkblattes mit Erfassungsbogen zur Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden und einer Auflistung der erforderlichen Unterlagen für den Ortstermin.
  • Ausfüllen des Erfassungsbogens durch den Betrieb und Rücksendung des Formulars mit den angeforderten Unterlagen an uns.
  • Terminabstimmung und Besichtigung des Grundstücks und der Gebäude. Dazu stellen Sie bitte sicher, dass das Grundstück und alle Räumlichkeiten begehbar sind.
  • Durchführung der Wertermittlung und Erstellung eines ausführlichen Ergebnisberichts.
  • Zusendung des Bewertungsergebnisses an den Betrieb und ggf. Nachbesprechung bzw. Erläuterung der Ergebnisse.

Eine qualifizierte Wertermittlung lässt sich nicht von heute auf morgen erstellen, sondern bedarf der erforderlichen Zeit. Sie können jedoch viel dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer wesentlich zu verkürzen. Ordnungsgemäße und brauchbare Unterlagen sind eine unabdingbare Voraussetzung.

Zeitwertermittlung von Maschinen, Geräten und Einrichtungsgegenständen

Bei Übergaben oder Übernahmen von Betrieben stellt sich oft die Frage nach dem Zeitwert der vorhandenen Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände. Aber auch bei der Änderung der Rechtsform, Finanzierungsangelegenheiten, Ermittlung von Pachtzinsen oder anderen betriebswirtschaftlichen Fragen interessiert der Wert der betrieblichen Ausstattung.

Handwerksbetriebe und Existenzgründende können sich zur Zeitwertermittlung der betrieblichen Ausstattung an die Technische Beraterinnen wenden.

Bei dem angewendeten Wertermittlungsverfahren werden in der Regel auf Grundlage des Neupreises und des Baujahres die entsprechenden Zeitwerte berechnet. Darüber hinaus können Faktoren wie Zustand, Arbeitsqualität, Zubehör, Wartung und Reparatur berücksichtigt werden.

Ermittelt wird der Zeitwert in Anlehnung an die Leitsätze für die Bewertung von Maschinen des IfS (Institut für Sachverständigenwesen e. V. Köln). Der ermittelte Zeitwert bezieht sich auf die Gesamtheit des zu bewertenden Inventars des Unternehmens. Dieser kann nur erzielt werden, wenn die bewerteten Maschinen, Anlagen, Geräte sowie Einrichtungsgegenstände auch als Gesamtheit übergeben werden und der Betrieb an gleicher Stelle mit gleicher Produktion bzw. Dienstleistung weitergeführt wird. Beim Verkauf einzelner Maschinen, Anlagen, Geräte oder Einrichtungsgegenstände können andere Verkaufspreise erzielt werden.

Eine fachtechnische Untersuchung etwaiger oder festgestellter Mängel oder Schäden erfolgt nicht. Dieses gilt auch für durch Mängel oder Schäden verursachte Gesundheits- oder Umweltschäden oder Gefährdungen. Ebenso werden in der Bewertung keine Aussagen darüber gemacht, ob und inwieweit der Gegenstand oder sein Nutzungsort den sicherheitstechnischen oder umweltrelevanten Vorschriften und Herstellervorgaben entspricht. Alle Feststellungen im Rahmen der Bewertung zur Beschaffenheit und zu tatsächlichen Eigenschaften der Bewertungsobjekte erfolgen ausschließlich aufgrund der vom Handwerksbetrieb vorgelegten Unterlagen und gegebenen Informationen.

Die Genauigkeit der Wertermittlung hängt wesentlich von den Informationen und Daten zu den einzelnen Bewertungsobjekten ab. Um diese vornehmen zu können, werden mindestens folgende Daten benötigt:

  • Bezeichnung der Maschine
  • Hersteller und Typ der Maschine
  • Baujahr bzw. Anschaffungsjahr und -monat
  • Anschaffungspreis (zum Baujahr)

Bei fehlenden Daten (z.B. bei gebraucht gekauften Maschinen) ist eine Wertermittlung nur bedingt möglich. Es kann für diese Positionen unter bestimmten Voraussetzungen eine überschlägige Wertschätzung erfolgen. Einer besonderen Betrachtungsweise unterliegen zudem selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswerte bis 1.000,00 EUR liegen. Diese sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG bzw. Wirtschaftsgüter Sammelposten) können ebenfalls bedingt pauschal geschätzt werden, da sich unter Umständen eine Einzelbewertung als viel zu aufwendig und wenig zielführend darstellen kann. Hierfür ist dann in der Regel eine jährliche wertmäßige Aufstellung ausreichend.

  • Erstkontakt mit dem Handwerksbetrieb und Besprechung des Zwecks der Wertermittlung
  • Zusendung des Antragsformulars und – bei Bedarf – der Erfassungsliste zur Wertermittlung von Maschinen, Geräten und Einrichtungsgegenständen
  • Ausfüllen der Formulare (Antrag und Erfassungsliste) durch den Handwerksbetrieb und Rücksendung der Unterlagen an die Handwerkskammer
  • Festlegung eines Ortstermins nach Erhalt der Unterlagen
  • Besichtigung der Bewertungsobjekte vor Ort mit Fotodokumentation
  • Durchführung der Wertermittlung und Erstellung eines ausführlichen Beratungsberichts
  • Zusendung des Bewertungsergebnisses an den Handwerksbetrieb bzw. auf Wunsch Nachbesprechung und Erläuterung der Ergebnisse
  • Antrag auf Wertermittlung nach AWH-Standard
  • Aktuelle Entwicklung des Anlagevermögens/Abschreibungsverzeichnisses (Steuerberatung), wenn möglich als Excel-Datei
  • Bei Bedarf Erfassungsliste zur Wertermittlung von Maschinen, Geräten und Einrichtungsgegenständen

Standort- und Betriebsstättenplanung

Bei einem Kauf, Anmietung oder einer Umnutzung einer Betriebsimmobilie ist es wichtig, dass die vorgesehenen Anforderungen auch umgesetzt werden können. Wesentliche Anforderungen an Betriebsstandorte ergeben sich aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht. Oft resultieren aus vorhandenen Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen oder anderen baulichen Vorgaben konkrete Anforderungen für betrieblich genutzte Grundstücke.

Wir können Ihnen wichtige Hinweise geben oder den Kontakt mit den genehmigenden Stellen herstellen.

Anforderungen an Arbeitsstätten

Die Anforderungen an Arbeitsstätten ergeben sich aus verschiedenen Rechtsbereichen und reichen von der sicheren Gestaltung der Verkehrswege über die Themen Beleuchtung und Lüftung bis zu Vorgaben bezüglich Barrierefreiheit, Sanitärräumen oder Brandschutzmaßnahmen.

Im Vorfeld einer Baumaßnahme, eines Umzugs in ein neues Gebäude oder anderweitigen Nutzungsänderungen von Betriebsflächen sollte stets eine Analyse der im Einzelfall zu beachtenden Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung (sowie weiteren Rechtsgrundlagen wie z.B. dem Baurecht) erfolgen.

Über die Arbeitsstättenverordnung hinaus bestehen zahlreiche weitere Vorgaben, die in Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien zu beachten sind. Diese reichen von baurechtlichen Aspekten über den Immissionsschutz bis zur Betriebssicherheitsverordnung. Wir zeigen Sie Ihnen gerne individuell auf.

Normen und Technische Regeln

Normen helfen Handwerksbetrieben ihre Produktion und Arbeitsabläufe aufeinander abzustimmen. Sie dienen aber auch dazu, internationale Handelsbarrieren abzubauen. Handwerksbetriebe haben jedoch zunehmend Schwierigkeiten, den beschleunigten Änderungs- und Umsetzungsprozessen bei technischen Regeln zu folgen – auch bedingt durch politisch instrumentalisierte Normung und Standardisierung. Wir können Licht in die Thematik bringen und Ihnen bei wichtigen Normen, Regeln und Bestimmungen weiterhelfen.

Was sind technische Regeln?
Technische Regeln sind Empfehlungen und technische Vorschläge, die einen Weg zur Einhaltung eines Gesetzes, einer Verordnung, eines technischen Ablaufes usw. empfehlen. Sie sind keine Rechtsnormen und haben damit auch nicht zwangsläufig den Charakter von gesetzlichen Vorschriften. Technische Regeln können jedoch Gesetzeskraft erhalten, z. B. durch bauaufsichtliche Einführung im Rahmen von technischen Baubestimmungen.

CE-Kennzeichnung und Produktsicherheit

Will ein Orthopädietechnikbetrieb Bandagen für Kunden in Österreich herstellen oder möchte eine Schreinerei ihre eigene technische Erfindung auf den Markt bringen, stehen alle vor denselben Fragen: Welche Normen muss ich einhalten? Wie muss das Produkt gekennzeichnet werden? Muss ich mein Produkt prüfen oder zertifizieren lassen? Welche technischen Unterlagen oder Dokumente sind erforderlich?

In diesem Zusammenhang fallen Begriffe wie „CE-Kennzeichnung“, „Konformitätserklärung“ und „Risikobeurteilung“. Geregelt sind all diese Anforderungen und Pflichten in einer Vielzahl von europäischen Vorschriften (Richtlinien und Verordnungen), die als einheitlicher Rechtsrahmen den harmonisierten Binnenmarkt in Europa charakterisieren und den freien Warenverkehr gewährleisten.

Wir geben Ihnen Basisauskünfte zu EG-Richtlinien und unterstützen Sie auf dem Weg, Ihr Produkt rechtssicher in den Verkehr zu bringen.

Qualitätsmanagement und Zertifizierung

Optimieren Sie Ihren betrieblichen Ablauf sowohl im technischen, organisatorischen und kaufmännischen Bereich. Dabei kann das Qualitätsmanagement helfen, Prozesse auf Eignung, Transparenz und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Kaum ein Betrieb kann es sich heute noch leisten, hohe Verluste aufgrund eigener mangelhafter Organisation bzw. Produkt- und Dienstleistungsqualität zu erwirtschaften. Gefordert ist eine Organisationsoptimierung bzw. -anpassung.

Wir beraten Sie zu Fragen des Qualitätsmanagements und Zertifizierungsmöglichkeiten. Auch zeigen wir Ihnen den Nutzen eines Qualitätsmanagementsystems für Ihren Betrieb auf.

Die Zertifizierung eines QM-Systems kann dagegen nicht durch die Handwerkskammer geleistet werden, sondern muss durch neutrale, externe Zertifizierungsgesellschaften erfolgen, wie z.B. durch den ZDH-Zert.

Zulieferkatalog

Produkte und Dienstleistungen online finden oder selbst anbieten.

Der Zulieferkatalog erschließt Handwerksunternehmen neue Abnehmerkreise in Industrie und Dienstleistungswirtschaft. Neben der reinen Produktbeschreibung können auch Dienstleistungen in Planung und Konstruktion angeboten und besondere Kompetenzen nachgewiesen werden. Anbieter des Zulieferkatalogs ist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Dieser hat sein Portal stark verbessert und in ein neues Design verpackt. Unter anderem wurden die Suchfunktion und das Erstellen eines Unternehmenseintrags deutlich vereinfacht.   Im Zulieferkatalog präsentieren sich mehr als 3.000 Unternehmen und technische Dienstleister aus dem Handwerk mit ihrem Produkt- und Leistungsspektrum.


Die neue EU-Maschinenverordnung: ein Überblick

Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bringt wichtige Änderungen mit sich, die vor allem für HerstellerInnen, ImporteurInnen und HändlerInnen von Maschinen von Bedeutung sind.

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Neue Verordnung zur Produktsicherheit

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Baustellenverordnung: Neue Pflichten für den Arbeitsschutz

Änderungen zum 1. April 2023.

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Förderung der Technischen Beratung

Die Beratungsleistungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages sowie durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gefördert.



Seitenverantwortlicher
Roman Gottschalk 
0731 1425-6375
r.gottschalk@hwk-ulm.de