Überprüfung Kurzarbeitergeld: Womit müssen Betriebe rechnen?

Da während der Corona-Krise beantragtes Kurzarbeitergeld meist flexibel bewilligt wurde, prüft die Agentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit der Anträge nun meist nach deren Bezug im Rahmen einer Abschlussprüfung. Es kann aber in Einzelfällen bereits bei der Beantragung oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld zu einer Prüfung kommen. Eine Abschlussprüfung, wie sie nun vermehrt in Betrieben stattfindet, wird üblicherweise innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Bezugs durchgeführt, kann sich momentan aber wegen der Masse an Prüfungen auch länger hinauszögern.

Wie sich Betriebe auf eine Prüfung vorbereiten können

Betriebe sollten die Unterlagen von allen Arbeitnehmern vorbereiten, da man nicht vorhersehen kann, welche Fälle konkret überprüft werden. Folgende Unterlagen sind dabei sinnvoll:

  • Lohnunterlagen: Sowohl die Abrechnungen der Mitarbeiter in Kurzarbeit als auch zum Vergleich die der Beschäftigten, die weiter Vollzeit gearbeitet haben.
  • Arbeitszeitnachweise der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer (Arbeitszeiten, Fehlzeiten, ggf. Dienstpläne, Arbeitszeitkonten oder andere Aufzeichnungen wie digitale Kalender oder E-Mails)
  • Nachweise über betriebliche Engpässe und den Arbeitsausfall durch Corona (z.B. Lieferengpässe, Produktionsausfälle oder behördliche Anordnungen)

Außerdem sind ggf. sinnvoll:

  • Belege hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Vorjahr und den aufgehäuften Überstunden der Mitarbeiter vor der Kurzarbeit
  • Nachweise, ob ein Mitarbeiter Kinder hat
  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder einzelnen Arbeitnehmern hinsichtlich der Kurzarbeit
  • Nachweis über die die Notwendigkeit der Beschäftigung neuer Mitarbeiter während der Kurzarbeit
  • sowie unter Umständen Nachweise, dass überprüft wurde, ob Kurzarbeit hätte vermieden werden können, wenn während der Kurzarbeit phasenweise mehr Arbeit angefallen ist

Was passiert, wenn Kurzarbeitergeld zu Unrecht bezogen wurde?

In diesem Fall muss der Betrieb das erhaltende Kurzarbeitergeld zurückzahlen und Mitarbeiter, die unbegründet in Kurzarbeit geschickt wurden, können ihr Gehalt inklusive der Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum einfordern. Daneben drohen unter Umständen auch strafrechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen, wenn bei der Antragstellung bewusst oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

Arbeitgeber können allerdings bis zur Abschlussprüfung einen Antrag auf Korrektur einreichen, wenn sie Fehler in ihren Anträgen bemerkt haben. Entsprechende Korrekturanträge sind auf der Internetseite der Agentur für Arbeit zu finden, wobei in diesen Fällen anzuraten ist, sich einsichtig zu zeigen und den direkten Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu suchen. Wurden bei der Antragsstellung wissentlich oder bewusst falsche Angaben gemacht, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten und sich über mögliche Schritte im konkreten Fall – etwa eine Selbstanzeige – beraten zu lassen.