Lieferkettengesetz

Der Bundestag hat den Entwurf des Lieferkettengesetzes, das vom Bundeskabinett am 3. März 2021 auf den Weg gebracht wurde, nun am 11. Juni 2021 beschlossen. Es trägt den offiziellen Namen „Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz“ und sein Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Dabei geht es darum, die Einhaltung ganz grundlegender Menschen­rechts­standards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit zu gewährleisten.

Ab 2023 gilt das Gesetz zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ab 2024 dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Unternehmen werden dadurch verpflichtet, ihre Wertschöpfungsketten sorgfältig zu dokumentieren, ihre Lieferanten nach der Einhaltung der Standards zu befragen und nachzuweisen, dass sie sich um deren Einhaltung bemühen. Dabei müssen Unternehmen in ihrem Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden, eine Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen und ein Risikomanagement (inklusive Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und einen Beschwerdemechanismus einrichten, sowie transparent öffentlich Bericht erstatten.

Indirekte Folgen könnten auch kleine und mittelständische Betriebe treffen, wenn sie ein entsprechend großes Unternehmen beliefern.

Wirtschaftsverbände befürchten zusätzliche Bürokratie und Wettbewerbsnachteile auch für mittelständische Betriebe und eine zusätzliche Belastung durch die neuen Dokumentations- und Berichtspflichten. Bei Verstößen drohen zudem Bußgelder.

Ein europäisches Lieferkettengesetz, das EU-Justizkommissar Didier Reynders ursprünglich noch im Juni 2021 vorlegen wollte, ist auf den Herbst diesen Jahres verschoben.