Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet: Arbeitgebern steht keine Entschädigung nach IfSG bei vierzehntägiger Quarantäneanordnung zu

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10. Mai 2021 die Klage eines Arbeitgebers abgewiesen, durch welche dieser Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Zeit der behördlichen Quarantäneanordnung seiner ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter begehrte.

Da es sich dabei aber bisher um ein einzelnes Urteil handelt, bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Arbeitgeber sollten trotz des Urteils einen Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG stellen, wenn ein Mitarbeiter, der selbst nicht erkrankt ist, aufgrund einer Quarantäneanordnung (z.B. als Kontaktperson) zuhause bleiben muss.

Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der Regelung des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aus der sich in Einzelfällen auch der „Sonderurlaub“ eines Arbeitnehmers ergeben kann. Beispiele dafür sind das Einsetzen der Geburt bei der Ehefrau oder Lebensgefährtin, sowie die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen. Das Verwaltungsgericht sieht in der Quarantäneanordnung einen Verhinderungsgrund, der sich speziell auf einen bestimmten Arbeitnehmer bezieht, ohne von diesem verschuldet zu sein. Für eine vierzehntätige Quarantäne den Lohn weiterzahlen zu müssen, ist nach diesem Urteil dann ein kalkulierbares und zumutbares Risiko für Arbeitgeber.

Kritisch zu sehen ist vor allem die Einschätzung des Gerichts, vierzehn Tage seien eine verhältnismäßig nicht unerhebliche Zeit. Zumindest ab einer Zeitdauer von mehr als fünf Tagen dürfte von einem erheblich langen Zeitraum zu sprechen sein, dann greift nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, sodass § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den gesamten Verhinderungszeitraum nicht greift. Damit wäre der Rückgriff auf die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem IfSG frei. Außerdem verkennt das Urteil die allgemeine Gefahrenlage der Pandemie, indem es den der Quarantäne zugrundeliegenden Krankheitsverdacht zu einem persönlichen Verhinderungsgrund des Arbeitnehmers herabstuft.