Hinweise zur Umsetzung der Covid-19-Testung und Bescheinigung im Betrieb

Welche Tests können im Betrieb angeboten werden?

  • „Laien-Tests“: Überwachte Selbsttests sind Laien-Tests, wie sie in Apotheken und im Einzelhandel erhältlich sind. Die zu testende Person führt den Test selbst durch und wird dabei von einer geeigneten Person überwacht. Die geeignete Person kann ein zuverlässiger Mitarbeiter sein, der vom Arbeitgeber bestimmt wird und der die Gebrauchsanweisung des Laien-Tests gelesen und verstanden hat (genaue Definition hierzu siehe Hilfe und Informationen für Handwerksbetriebe).
  • Antigentests zur professionellen Anwendung im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung:  Bei diesen Tests ist es dagegen notwendig, dass die Probenentnahme sowie die Auswertung der Probe von einer fachkundigen oder geschulten Person vorgenommen werden. Fachkundig sind Personen mit medizinischem Hintergrund (z.B. Ärzte). Geschulte Personen sind medizinische Laien, die durch fachkundige Personen in der Anwendung einer bestimmten Testart geschult wurden (z.B. auch durch ein Online-Seminar). Geschulte Personen dürfen jeweils nur den bestimmten Test durchführen, für den sie geschult wurden. 

Räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Testung:

Räumlichkeiten müssen aus Sicht des Infektionsschutzes geeignet sein, um Testungen darin durchzuführen. Zu beachten sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. Andere Beschäftigte oder Kunden sind von der zu testenden Person zu trennen, wobei Kontakte zwischen einzelnen Personen dabei auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Wer sich testen lässt oder selbst testet, sollte vor Betreten der Räumlichkeiten eine Händedesinfektion durchführen und eine korrekt sitzende medizinische Maske oder einen Atemschutz tragen, der nur zur unmittelbaren Testung abgenommen wird. (Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleich-baren Standards)

Was ist bei der Bescheinigung zu beachten?

  • Arbeitgeber bzw. die geschulten oder geeigneten Personen dürfen nur ihren Mitarbeitern Bescheinigungen über das Testergebnis ausstellen, keinen Familienangehörigen oder sonstigen Personen. Eine Selbstbescheidung ist ebenfalls nicht möglich.
  • Anbieter von Dienstleistungen, bei denen ein Test für die Inanspruchnahme der Dienstleistungserforderlich ist (Friseure und Fußpfleger) dürfen zusätzlich ihren Kunden eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
  • Positive Testungen: hier besteht die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung. Die positiv getestete Person muss sich unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. Das Ergebnis sollte durch einen PCR-Test bestätigt werden. Die positiv getestete Person ist mittels eines Merkblattes auf ihre Absonderungspflicht hinzuweisen.
  • Negative Testungen: hier muss nur auf Wunsch der Testperson eine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung gilt für 24h und kann zum Besuch von Einrichtungen und Dienstleistungen mit Testerfordernis genützt werden