Verpflichtendes BEA-Verfahren („Bescheinigungen elektronisch annehmen“) ab 1. Januar 2023

Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen können der Bundesagentur für Arbeit künftig nicht mehr in Papierform übermittelt werden. Das BEA-Verfahren („Bescheinigungen elektronisch annehmen“) der Bundesagentur für Arbeit, gibt es bereits seit 2014 und kann seitdem auf freiwilliger Basis von Arbeitgebenden genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2023 ist es für alle Arbeitgebenden verpflichtend.

Das BEA-Verfahren ermöglicht die Übermittlung der von Arbeitgebenden auszustellenden Arbeitsbescheinigungen, die für die Berechnung und Zahlung des Arbeitslosengeldes erforderlich sind.

Es existieren zwei Möglichkeiten zur Übermittlung der Daten: Die meisten Entgeltabrechnungsprogramme beinhalten bereits eine Möglichkeit zum Datentransfer. Falls nicht, können die Arbeitsbescheinigungen über eine elektronische Ausfüllhilfe an die Arbeitsagentur übermittelt werden.

Eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten muss dazu ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr eingeholt werden, wie es bisher für das freiwillige elektronische Verfahren der Fall war. Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, ist die Papierform noch zulässig.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. FAQs, Kontakt zum technischen Support und eine Hotline finden Sie hier.