Update: Abmahnwelle „Google Fonts“

Erste Unternehmen haben sich erfolgreich gegen die massenhaften Abmahnungen hinsichtlich der Verwendung von „Google Fonts“ gerichtlich gewehrt.

Das Landgericht Baden-Baden wertete in einem Eilverfahren die Abmahnung als einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und untersagte der abmahnenden Kanzlei jeglichen weiteren Kontakt zum klagenden Unternehmen in Sachen Google Fonts. Sollte die Kanzlei gegen diese einstweilige Verfügung verstoßen, wird ein Ordnungsgeld fällig (LG Baden-Baden, Az.: 3 O 277/22).

Dies gibt einen ersten positiven Ausblick, wie Gerichte auf die massive Abmahnmahnwelle reagieren könnten.

Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt in einem Rundschreiben vom 28. Oktober 2022 nun betroffenen Betrieben sogar, überhaupt nicht auf diese Schreiben zu reagieren. Die Experten des ZDH sind außerdem der Meinung, dass derzeit nichts dafürspreche, dass die zuständigen Datenschutzbehörden einen derartigen Datenschutzverstoß angesichts des offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Hintergrunds der Auskunftsanfrage ahnden.

Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. warnt insbesondere vor zwei abmahnenden Anwälten beziehungsweise Kanzleien und rät ebenfalls nicht zu zahlen. Diese finden Sie hier.