Wer zu spät kommt, den straft das Leben – und manchmal auch der Richter!

Und wieder eine nicht ganz unbekannte Konstellation in der Praxis der Sachverständigentätigkeit: bei einer gerichtlichen Beauftragung wurden durch das Gericht Termine gesetzt zur Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, jedoch auch andere Kunden und Aufträge wollen bearbeitet sein.

Allerdings kann die Versäumnis einer gerichtlichen Frist schnell zu einem teuren Vergnügen werden. Spätestens, wenn das Gericht unter Androhung von Zwangsmitteln Nachfristen setzt, drohen hier gemäß § 411 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) Ordnungsgelder von bis zu 3.000 Euro und diese Verhängung ist auch bei fortgesetzter Fristversäumnis wiederholt möglich.

In ihrem Beschluss vom 13.04.2021 stellten die Richter des OLG Frankfurt auch klar, dass das verhängte Ordnungsgeld auch nicht hinfällig wird, wenn der Sachverständige die Gutachtenserstattung nachholt, da durch die Ordnungsmittel nicht nur die Erstellung des Gutachtens, sondern auch die zeitgerechte Auftragsbearbeitung sichergestellt werden soll (Aktenzeichen 26 W 5/21).

Im vorliegenden Fall bekam der Sachverständige jedoch vom Gericht noch einen „Rabatt“, da er im gegenständlichen Verfahren bereits vor dem 15.10.2016 beauftragt worden war und bis dahin die Höchstgrenze des Ordnungsgeldes noch 1.000 Euro betrug – zumindest ein kleiner Trost….

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.