Arbeitgebende sind im arbeitsgerichtlichen Prozess beweisbelastet, dass die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Das bedeutet auch, dass sie im Zweifel nachweisen müssen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Kündigungsschreiben erhalten hat sowie den Zeitpunkt des Erhalts.
Daher ist es ratsam, Kündigungsschreiben immer persönlich zu übergeben und sich den Erhalt gegenzeichnen zu lassen oder im Beisein eines Zeugen oder einer Zeugin zu übergeben.
Dies kommt aber nicht immer in Frage und manchmal muss aufgrund der Umstände auf den Postweg zurückgegriffen werden: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied in einem Urteil vom 28. Juli 2021, dass bei einer Versendung per Post in Form eines Einwurfeinschreibens der Sendestatus nicht ausreichend ist, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen – vielmehr braucht es dazu den Auslieferungsbeleg:
Unmittelbar vor dem Einwurf in den Briefkasten des Empfangenden ziehen Postangestellte das Abziehetikett ab, das zur Identifizierung der Sendung dient und kleben es auf den sogenannten „Auslieferungsbeleg“. Auf diesem Auslieferungsbeleg bestätigen Postangestellte nach dem Einwurf mit Unterschrift und Datumsangabe die Zustellung. Dann erhalten Absendende auf Wunsch eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs. Nur wenn dies korrekt erfolgt ist und ein solcher Auslieferungsbeleg vorliegt, gelingt der Anscheinsbeweis, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten der Empfangenden gelangt ist.
Etwas anderes gilt, wenn nur ein „Sendungsstatus“ vorliegt. Der Sendungsstatus ist nämlich nicht mit dem Auslieferungsbeleg gleichzusetzen. Aus dem Sendungsstatus geht beispielsweise der Name des Zustellers nicht hervor und die tatsächliche Zustellung, lässt sich dadurch nicht nachweisen.
Daher sollten Sie immer auf den Erhalt des Auslieferungsbeleges achten und diesen gut aufbewahren, wenn Sie auf ein Einwurfeinschreiben zurückgreifen.