Nach dem Beschluss im Bundestag am 18. November 2021 wurden die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes heute einen Tag später auch vom Bundesrat abgesegnet. Enthalten sind unter anderem Regelungen zu 3G in Betrieben und verpflichtendes Homeoffice bei Bürotätigkeiten.
3G (geimpft, genesen oder getestet):
Durch den neuen § 28b Infektionsschutzgesetz wird eine bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz geschaffen, wobei diese Regelung nicht vom Inzidenzwert, der Krankenhausbelegung oder der Hospitalisierungsinzidenz oder ähnlichem abhängt. Vielmehr gilt die Regelung bis zum 19. März 2022, unabhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens.
Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen dann täglich einen Testnachweis vorlegen. Die Regelung soll alle Beschäftigten erfassen, bei denen räumlicher Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich und der Arbeitgeber ist nun auch verpflichtet an jedem Arbeitstag zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen. Die Testung darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR-Tests, diese sind nach der Durchführung für 48 Stunden gültig.
Diese Vorgabe gilt sowohl in allen Arbeitsstätten, in Büros, Werkstätten wie auch im Außenbereich und sogar bei Transporten zur Arbeitsstätte, die vom Arbeitgeber organisiert sind. Die Kontrollen der Testnachweise müssen grundsätzlich bereits vor beziehungsweise bei Betreten der Arbeitsstätte oder des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur betrieblichen Testung ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig.
Selbsttests reichen als Nachweise für Nichtgeimpfte oder Genesene aus, wenn sie vor Ort unter Aufsicht stattfinden. Der Arbeitgeber ist nach wie vor nur dazu verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Beaufsichtigung der Selbsttestung durch den Arbeitgeber, gibt es nicht.
Zur Erfassung des G-Status gibt es folgende datenschutzrechtliche Regelungen:
Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen „G-Status“ der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auch verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Zudem müssen sie gemäß § 22 Absatz 2 BDSG besonders geschützt werden.
Homeoffice-Pflicht:
Die Wiedereinführung der Homeoffice-Angebotspflicht ist ebenfalls im neuen Infektionsschutzgesetz vorgesehen und entspricht der ursprünglich im Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Entgegenstehende Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Bürotätigkeit im Betrieb die Post bearbeitet.
Die Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) treten zum 24. November 2021 in Kraft.