Seit dem 1. Januar 2022 gelten einige Neuerungen im Kaufrecht. Das prominenteste Beispiel dabei ist die Aktualisierungspflicht von Unternehmern bei verkaufter Software. Aber auch der Begriff des Sachmangels wurde angepasst: Sachmängelfreiheit wird nun ausdrücklich anhand von vereinbarten (subjektiver) Kriterien und an üblichen (objektiver) Anforderungen an den Kaufgegenstand bewertet. Auch Bedienungsanleitungen, Montageanforderungen und die Aktualisierung bei Software sind in den Begriff der Sachmängelfreiheit einzubeziehen.
Daraus folgt nun auch eine allgemeine Pflicht des Unternehmers dem Verbraucher Aktualisierungen für die digitalen Inhalte und Dienstleistungen bereitzustellen und ihn darüber zu informieren. Beispiele für solche Aktualisierungen sind Sicherheits-Updates oder funktionserhaltende System-Updates. Wie lange die Aktualisierungspflicht gilt, ist im Gesetz allerdings nicht genau festgelegt. Ratsam ist es daher, sich an der Mängelhaftungsfrist zu orientieren. Diese liegt grundsätzlich bei zwei Jahren und im Falle von Bauleistungen bei fünf Jahren.
Soll bei einem Vertrag mit einem Verbraucher eine Abweichung von den Anforderungen an die Mängelfreiheit vereinbart werden, so muss 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und 2. die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Folglich ist eine gesonderte Vorabinformation nötig. Aus Beweisgründen sollte diese schriftlich erfolgen und vom Verbraucher unterschrieben werden. Die abweichenden Merkmale werden nun zweimal genannt: einmal in einem gesonderten vorvertraglichen Dokument und dann im eigentlichen Vertragstext selbst. Beispiele für abweichende Merkmale sind etwa eine Abweichung von der Aktualisierungspflicht (bei digitalen Elementen), fehlende Gebrauchsanleitung oder ein Mangel im klassischen Sinn (Defekte, optische Mängel, Abnutzungen, Unfallwagen).