Durch die Kriegshandlungen in der Ukraine sind auch Handwerksbetriebe betroffen, die in Vertragsbeziehungen mit russischen oder ukrainischen Unternehmen stehen. Zudem verschärft sich die Problematik von Lieferengpässen durch den Ausfall ukrainischer Betriebe als Lieferanten. Folgen sind dabei, dass Betriebe vertraglich zugesicherte Leistungen ihren Kunden gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig erbringen können. Auch der Export nach Russland und in die Ukraine entfällt.
Dies hat zivilrechtliche Folgen für Unternehmen:
- Wenn Vertragsbeziehungen von den EU-Sanktionsverordnungen erfasst werden, können diese Rechtsgeschäfte im Einzelfall bereits kraft Gesetzes nichtig sein.
- Wollen Handwerksbetriebe sich aufgrund von Hindernissen (wie Lieferschwierigkeiten) von Verträgen lösen, so sollte zunächst immer in bestehenden Verträgen nachgesehen werden, ob ein vertraglich bestimmtes Kündigungsrecht besteht und ob die Voraussetzungen vorliegen.
- Gegebenenfalls können Betriebe sich auch auf Unmöglichkeit berufen: Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls können Unternehmer und Unternehmerinnen sich dann auf den Ausschluss der Leistungspflicht berufen, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Beispielsweise dann, wenn zur Vertragserfüllung ganz bestimmte Materialien von einem russischen oder ukrainischen Lieferanten benötigt werden, die nicht auf anderem Wege beschafft werden können. Der Kunde könnte in diesem Fall zwar grundsätzlich Schadensersatz fordern, allerdings dann nicht, wenn der Handwerksbetrieb den Grund der Unmöglichkeit (etwa EU-Sanktionsverordnungen) nicht zu vertreten hat.
- Soll mit den Ausführungsarbeiten eines Vertrags begonnen werden, aber die Leistung kann aufgrund der momentanen äußeren Umstände (etwa Lieferkettenschwierigkeiten) nicht rechtzeitig erbracht werden, führt dies zum Verzug. Die Verzugshaftung setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Hier kann der Ausbruch des Krieges, der als höhere Gewalt bewertbar ist, die Haftung ausschließen. Denn im Fall von höherer Gewalt sind nicht der Lieferant oder der Handwerksbetrieb, sondern die außergewöhnlichen Umstände für den Leistungsausfall verantwortlich. Das bedeutet, dass weder Handwerksbetriebe ihre Lieferanten noch Auftraggeber Handwerksbetriebe für entstandene Schäden belangen können. Es kommt dabei aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an und auch darauf, ob einem Unternehmer oder einer Unternehmerin nicht doch ein anderweitiges Verschulden vorzuwerfen ist.
Diesen Ausführungen liegt deutsches Zivilrecht zugrunde.