Handelt ein Handwerker irreführend, wenn er im Rahmen seiner Werbung nicht darauf hinweist, dass er die Leistung nicht selbst erbringt, sondern einen Subunternehmer beauftragt?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Rostock befasst. Das beklagte Handwerksunternehmen bewarb ihre Handwerksleistungen. Die konkreten Vertragsleistungen wurden dann allerdings durch einen beauftragten Subunternehmer erbracht. Das beklagte Handwerksunternehmen machte auf diesen Umstand in ihrer Werbung nicht aufmerksam. Erst im Zuge der Auftragsgespräche wurde dies dem Kunden erläutert. Dies stufte das OLG Rostock als irreführend ein, denn bei Handwerksleistungen erwarte der Verbraucher eine persönliche Erbringung. Ein Handwerker handelt nach diesem Urteil irreführend, wenn er im Rahmen der Bewerbung nicht darauf hinweist, dass er seine Dienste nicht selbst erbringt, sondern einen Subunternehmer beauftragt (OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021).