Pflicht zur Überprüfung der Fahrerlaubnis von Mitarbeitern

Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern dauerhaft oder nur vorrübergehend ein Fahrzeug zur Verfügung, so bleibt er in der Regel als Halter in der Pflicht, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wonach sich der Halter eines Fahrzeuges strafbar macht, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist. Fahrlässigkeit reicht dabei für eine Strafbarkeit aus. Um dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entgehen, sind Arbeitgeber nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet, mindestens zweimal pro Jahr die Fahrerlaubnis ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren.

Das Vernachlässigen von Führerscheinkontrollen birgt auch die Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren. Verursacht der führerscheinlose Arbeitnehmer mit dem Dienst- oder Firmenwagen einen Unfall, kann sich die Versicherung unter Umständen auf Leistungsfreiheit berufen.

Arbeitgeber sollten daher neben der verpflichtenden Führerscheinkontrolle zweimal pro Jahr:

  • Die Kontrolle schriftlich dokumentieren (z. B. anhand einer Fahrzeugnutzerliste).
  • Das exakte Datum der Kontrolle erfassen und diese durch Unterschrift der Fahrzeugnutzer bestätigen lassen.
  • Außerdem prüfen: Führerscheinklasse und evtl. bestehende Beschränkungen.
  • Einsicht in die Originaldokumente nehmen. Kopien reichen nicht aus.
  • Nur umgeschriebene oder EU-Führerscheine akzeptieren.
  • Dokumente mindestens 5 Jahre aufbewahren.