Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschoben

Bedingt durch die Auswirkungen der Pandemie hat sich die Einführung der elektronischen Datenübertragung zur Arbeitsunfähigkeit von Ärztinnen und Ärzten an die Krankenkassen erheblich verzögert.

Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf elektronischem Wege angefordert werden. Das bisherige Ende der Pilotphase war für den 1. Juli 2022 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind allerdings nicht bei allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung an die Krankenkassen gegeben. Um sicherzustellen, dass das Abrufverfahren durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, das auf die Meldungen durch die Ärztinnen und Ärzte an die Krankenkassen angewiesen ist, reibungslos erprobt werden kann, wird die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Damit startet das obligatorische Abrufverfahren für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber frühestens zum 1. Januar 2023.