Die Sonderregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, wurde vom gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 31.03.2022 verlängert. Bisher war die Ausnahmeregel bis zum 31.12.2021 befristet.
Nach dieser Regel kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Dies geschieht im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung des Hausarztes. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Eine „Krankschreibung über einen Onlinedienst“ ist von dieser Sonderregelung nicht erfasst.