Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt nun das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Frühjahr: Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche. Das bedeutet, dass Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen dürfen:

Für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null, in dem die Beschäftigten nicht arbeiten mussten, darf der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Entstehung eines Anspruches auf Erholungsurlaub voraussetzt, dass auch eine Verpflichtung zur Arbeit bestand. Allerdings ruhen während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten. Auch der Europäische Gerichtshof war in dieser Sache bereits der gleichen Auffassung.