Arbeitgeber bei Einsatz ihrer Mitarbeiter in bestimmten Einrichtungen auskunftsberechtigt:
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber von Mitarbeitern, die in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Gruppen arbeiten, ein Auskunftsrecht haben, ob ihre Mitarbeiter geimpft und genesen sind. Zu diesen Einrichtungen gehören unter anderem: Krankenhäuser, Kindertageseinrichtungen, Schulen und Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun bestätigt, dass grundsätzlich das Auskunftsrecht über den Impf- und Serostatus auch diejenigen Arbeitgeber umfasst, die ihre Beschäftigten als externe Dienstleister in solche Einrichtungen schicken. Dies betrifft für das Handwerk insbesondere die Gesundheitshandwerke, die zur Hilfsmittelversorgung z.B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätig sind, Gebäude- und Textilreiniger aber auch Elektroniker, Installateure und andere Handwerker, die diese Einrichtungen zu ihren Kunden zählen und ihre Beschäftigten nicht nur ganz vorübergehend in solchen Einrichtungen einsetzen.