Bundestag verabschiedet Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch

Um dem Missbrauchspotential von Abmahnungen von Datenschutzverstößen entgegenzuwirken, werden die finanziellen Anreize für Abmahnungen künftig verringert. Es soll zudem verhindert werden, dass sich Wirtschaftsverbände allein mit dem Ziel gründen, Einnahmen aus Abmahnungen zu erzielen.

Das verabschiedete Gesetz sieht daher keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bei Abmahnungen vor, wenn sie von einem Konkurrenten initiiert und der Datenschutzverstoß von einem Betrieb oder einem gewerblich tätigen Verein begangen wurde, der in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Darüber hinaus steht Mitbewerbern auch bei Abmahnungen von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien kein Kostenerstattungsanspruch zu. Das betrifft etwa Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten im Fernabsatz, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Zudem soll die Höhe der Vetragsstrafe bei der ersten Abmahnung künftig begrenzt werden. In einfach gelagerten Fällen sind die Sanktionen für kleine und mittlere Unternehmen künftig bei 1.000 Euro gedeckelt.



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