Corona-Hilfen: fiktiver Unternehmerlohn in der Überbrückungshilfe IV beschlossen – Frist beachten!

Die Landesregierung hat beschlossen, dass die Empfänger der Überbrückungshilfe IV in Baden-Württemberg einen zusätzlichen fiktiven Unternehmerlohn erhalten. Betriebe, die bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, müssen einen Änderungsantrag stellen, um diese zusätzliche Landesförderung zu erhalten. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 30. April 2022. Die Erst- und Änderungsanträge werden über den sogenannten prüfenden Dritten, also beispielsweise Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater gestellt.   

  • Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe IV finden Sie hier.