Corona-Verordnung zum 24. November 2021

Neben der Neuregelung des Bundesinfektionsschutzgesetzes, die heute zum 24. November 2021 in Kraft tritt, tritt auch eine neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft. Diese Corona-Verordnung sieht nun eine Alarmstufe II vor, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt. Da diese Grenzwerte bereits erreicht sind, gelten die neuen Regeln der Alarmstufe II bereits zum 24. November 2021.

Für Betriebe gilt nun in der Alarmstufe II:

  • 3G für Einzelhandel
  • 3G plus für Friseure und Barbershops
  • 2G plus für andere körpernahe Dienstleistungen
  • 2G für die Gastronomie

2G plus bedeutet: der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können.

3G plus bedeutet: geimpft, genesen oder PCR-getestet.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind folgende Personen, die stattdessen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen müssen:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Dies gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in den Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.

Die Corona-Verordnung des Landes Baden- Württemberg finden Sie hier.

Die FAQs der Landesregierung zur Corona-Verordnung finden Sie hier.