COVInsAG – die Änderungen des Insolvenzrechts aufgrund der Corona-Pandemie

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben die Wirtschaft mit voller Härte getroffen. Unternehmen aus allen Bereichen und Branchen sehen sich mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen konfrontiert und erschwerend ist auch nicht absehbar, wie sich die weitere Entwicklung gestaltet.

Für viele Unternehmen und Selbständige hat die aktuelle Lage bereits existenzgefährdende Züge angenommen. Die aus den Umsatzeinbrüchen resultierenden Liquiditäts- und Zahlungsschwierigkeiten führen dabei direkt zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

Der Gesetzgeber hat auf die unmittelbar drohende Insolvenzwelle reagiert und im Eilverfahren das COVInsAG vom 27.03.2020 verabschiedet, mit dem in wichtigen Punkten die oftmals sehr strengen insolvenzrechtlichen Reglungen der bestehenden Ausnahmesituation angepasst und abgemildert wurden.

Dies wird auch von Seiten der Handwerkskammer Ulm ausdrücklich begrüßt, da es sich gerade bei Handwerksbetrieben, die bislang eine äußerst geringe Insolvenzquote aufwiesen, um gesunde Unternehmen handelt, die ohne eigenes Verschulden nunmehr teilweise in die Krise geraten sind.

Insbesondere die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ist hierbei als Maßnahme zur Erhaltung von Betrieben von maßgeblicher Bedeutung, aber auch in anderen Bereichen wurden wichtige Modifikationen zur Sicherung des weiteren Geschäftsverkehrs getroffen.

Hier die wesentlichsten Änderungen im Überblick:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Unter der Voraussetzung, dass ein vorliegender Insolvenzgrund von der Corona-Pandemie verursacht wurde so ist die Insolvenzantragspflicht derzeit bis einschließlich 30.09.2020 ausgesetzt. War das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, so wird derzeit vermutet, dass die Unternehmenskrise „coronabedingt“ ist. Entsprechend werden auch Insolvenzanträge von etwaigen Gläubigern, sog. Drittantrage, für drei Monate ausgesetzt. Gläubigeranträge sind nur noch möglich, wenn die Insolvenzreife bereits am 01.03.2020 vorgelegen hat.

Haftungsprivilegierung der Organe: Weiterer wichtiger Punkt des Gesetzes ist die Haftungsprivilegierung für Leitungspersonen. Zahlungen, die das Unternehmen während des Aussetzungszeitraums in ordnungsgemäßem Geschäftsgang tätigt, lösen keine Haftung von Geschäftsführer oder Vorständen aus. Hierdurch soll gesichert werden, dass Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes oder zu Sanierungszwecken ohne persönliches Haftungsrisiko erfolgen können.

Schutz von Vertragspartner: Leistungen(insbesondere Zahlungen), die ein Gläubiger eines insolvenzreifen Unternehmens von diesem erhält, sind, sofern die Leistung geschuldet und fällig war, bis momentan 30.09.2020 nicht anfechtbar, selbst wenn der Gläubiger von der Krise des Unternehmens Kenntnis hatten.

Erleichterung von Kreditaufnahmen: Bei Krediten, die während des Aussetzungszeitraumes neu aufgenommen wurden, unterfallen weder die Bestellungen von Sicherheiten noch die Rückzahlungen, die bis zum 30.09.2023 erfolgen, der insolvenzrechtlichen Anfechtung.

Kein Nachrang von Gesellschafterdarlehen: Ebenso sieht das COVInsAG vor, dass während der Aussetzungsphase gewährte Gesellschafterdarlehen für den Fall einer späteren Insolvenz in diesem Verfahren nicht wie ansonsten als nachrangig bewertet, sondern neben den anderen Insolvenzforderungen befriedigt werden. Daneben sind auch bei Gesellschafterdarlehen die hierauf bis 30.09.2023 erfolgenden Rückzahlungen nicht anfechtbar.

So positiv die Inhalte des COVInsAG zu bewerten sind, sind die Reglungen doch lediglich vorübergehender Natur.

Die getroffenen Erleichterungen sind bis zum 30.09.2020 befristet. Es steht zwar eine Verlängerung der Maßnahmen bis zum 31.03.2021 im Raum, jedoch empfehlen wir unseren Mitgliedsbetrieben dringend,  die dadurch gewonnene Zeit intensiv zu nutzen, sich Gedanken über die Zeit danach zu machen. Hier sollten rechtzeitig geprüft werden, ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden und welche Instrumente und Verfahren hierbei in Betracht kommen.