Warnung vor falscher Zahlungsaufforderung

Es wurde gemeldet, dass Schreiben im Umlauf sind, in denen Betriebe aufgefordert werden, sich innerhalb von 10 Tagen in ein Transparenzregister einzutragen. Der Eintrag in das Register erfolgt dann kostenpflichtig.

Tatsächlich hat der deutsche Gesetzgeber mit dem seit 1. Oktober 2017 geänderten Geldwäschegesetz ein Transparenzregister eingeführt. Die Mitteilungspflicht an das elektronische Transparenzregister betrifft grundsätzlich auch Handwerksbetriebe, die die Gesellschaftsform einer juristischen Person des Privatrechts (z.B. GmbH) oder einer eingetragenen Personengesellschaft (z.B. KG) haben.

Mehr Informationen zur Eintragungspflicht erhalten Sie auch in unserem Beitrag „Eintragung im Transparenzregister – Bußgeld droht“ vom 9. Dezember 2019. Es scheint so, als machen sich verschiedene Organisationen diese Eintragungspflicht nun zu Nutze und fordern noch nicht eingetragene Betriebe zur Registrierung auf.

Dies allerdings nicht direkt beim eigentlichen Transparenzregister unter www.transparenzregister.de, das vom Bundesanzeiger Verlag geführt wird und kostenlos ist, sondern unter einer eigenen Internetadresse.

Dort können kostenpflichtige Eintragungen bestellt werden.

Ob sie einen solchen kostenpflichtigen Service für eine eigentlich kostenfreie Registrierung nutzen wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Zudem ist darauf zu achten, dass diese Organisationen auch Betriebe anschreiben, die gar nicht eintragungspflichtig sind.



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