Reform Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Ende 2019 hat der Bundestag die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) beschlossen. Wie bisher sind Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorhalten, verpflichtet, Verbrauchern Auskunft darüber zu geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen.

Die Information hat auf der Webseite und/oder in den AGB zu erfolgen. Infolge der Reform müssen Handwerksbetriebe künftig, sofern sie bereit sind an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, die neu bezeichnete Streitschlichtungsstelle „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ angeben.

Wird weiterhin auf die alte Bezeichnung der Schlichtungsstelle verwiesen, kann dies als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Nähere Informationen sowie Muster finden Sie hier:

Informationspflicht über Verbraucherschlichtung

Informationspflichten über Verbraucherstreitbeilegung – Musterformulierungen



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