Die Anzeigepflicht aus § 19 – Welche Änderungen sind mitzuteilen

Die Systempflege bedarf, dass der Handwerkskammer Änderungen unaufgefordert und unverzüglich durch die Sachverständigen angezeigt werden. Welche Änderungen relevant sind, regelt die Sachverständigenordnung in § 19. Mitteilungspflichtig sind folglich die Änderung der beruflichen Niederlassung, des Wohnsitzes und der Kommunikationsmittel, die Beendigung, Änderung oder Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit sowie die Verhinderung der Berufsausübung für voraussichtlich länger als drei Monate. Von Bedeutung ist weiter die Meldung im Fall des Verlusts der Bestellerurkunde, dem Ausweis oder Rundstempel. Ebenfalls wichtig ist die Abgabe einer Vermögensauskunft oder Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung einer solchen. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl, Unterbringungs- oder Strafbefehl erlassen oder eine öffentliche Klage erhoben, so ist der Ausgang des Strafverfahrens der Handwerkskammer unverzüglich mitzuteilen. Zu guter Letzt ist die Gründung, der Eintritt in oder das Ausscheiden aus einem Zusammenschluss meldepflichtig. All dies sind wichtige Informationen, welche zur Pflege des Sachverständigenwesens beitragen und daher der Handwerkskammer selbstständig zur Verfügung zu stellen sind.

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