Durchführung von Ortsterminen während der Corona-Pandemie

Die bestehenden und sich laufend verändernden gesetzlichen Reglungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wirken sich naturgemäß auch auf die Tätigkeit der Sachverständigen, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Gutachtensaufträge aus.

Dabei ist ein Hauptstreitpunkt die Frage, ob und wie hierzu notwendige Ortstermine durchzuführen sind und wie verfahren wird, wenn Beteiligte unter Berufung auf bestehende Gesundheitsgefahren sich gegen die Durchführung von Terminen aussprechen.

Hierzu hat das LG Saarbrücken bereits im Mai festgestellt, dass auch in Zeiten der Corona-Pandemie sind Ortstermine zur Beweisaufnahme durch Sachverständige durchzuführen sind, auch wenn eine Partei nicht mit der Durchführung einverstanden ist. Die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln ist durch den Sachverständigen sicherzustellen (LG Saarbrücken, 12.05.2020, Az.: 15 OH 61/19)

Passend hierzu hat das AG Lünen geurteilt, dass bei einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, der den durch die Corona-Lage begründeten Antrag einer Partei auf Verlegung des Termines ablehnt, der Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit nicht begründet ist (AG Lünen, Urteil vom 06.05.2020, 23 K 36/11).