Pfusch am Bau darf auch so benannt werden

Mit einem netten Fall hatte sich das OLG Rostock dieses Jahr zu beschäftigen. In einem Verfahren war darüber zu entscheiden, ob gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen der Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit begründet war.

Streitpunkt war, dass der Sachverständige offenbar die zu begutachtende Leistung des Auftragnehmers mit er Äußerung „Pfusch am Bau“ beschrieben hatte.

Die empörte Partei war zutiefst in ihrer Berufsehre verletzt und wollte den Sachverständigen in dem Verfahren durch Erhebung des Befangenheitsvorwurfes loswerden.

Dabei spielte das Gericht jedoch nicht mit. Zwar kann eine Besorgnis der Befangenheit durchaus bestehen, wenn sich der Sachverständige in seiner Wortwahl grob vergreift oder sich herabwürdigend oder beleidigend äußert, aber diese Grenze war im vorliegenden Fall nicht überschritten. Auch hatte der Sachverständige zu erkennen gegeben, dass die Formulierung als nichttechnischer Begriff vor dem Hintergrund der festgestellten Mängel zu verstehen war.

Dem kann nur zugestimmt werden – nicht nur auf dem Bau schadet es nicht, sich klar und verständlich auszudrücken.   (OLG Rostock, Beschluss vom 26.08.2020, 4 W 30/20)