Einwegkunststofffondsgesetz: Was ist zu beachten?

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) regelt die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, aus dem die Kosten für die Abfallbewirtschaftung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für die Reinigung des öffentlichen Raums und für Sensibilisierungsmaßnahmen bezahlt werden. Die Regelungen des Gesetzes gelten ab dem 1. Januar 2024 und verpflichten Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, zu denen u.a. To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher gehören, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat auf seiner Internetseite Leitlinien veröffentlicht, mit deren Hilfe Handwerksbetriebe prüfen können, welchen Pflichten sie aus dem EWKFondsG nachkommen müssen:

Bitte beachten Sie, dass die Leitlinien eine Orientierung geben sollen, aber keine rechtssichere Anleitung darstellen. Eine rechtssichere Auskunft erteilt nur das Umweltbundesamt über kostenpflichtige Einordnungsanträge zur Herstellereigenschaft, Einwegkunststoffprodukt und Einwegkunststoffproduktart.