Eine bestehende Anlage in Sinne der Verordnung ist eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde. Bestehende Feuerungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der 44. BImSchV sind der zuständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 2 der 44. BImSchV schriftlich oder elektronisch bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorgelegt werden.
Die Registrierung kann nicht über eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger durchgeführt werden, sondern nur durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.