Grundregeln der Krankschreibung

Grundsätzlich gelten auch während der Corona-Pandemie die allgemeinen Grundregeln der Krankschreibung weiterhin. Der Arbeitnehmer hat dabei zwei wesentliche Pflichten, die er einhalten muss. Zum einen muss der Mitarbeiter seinem Chef bereits am ersten Krankheitstag spätestens zu Beginn seiner Arbeitszeit unverzüglich Bescheid geben, dass er arbeitsunfähig ist.

Die Krankmeldung kann dabei per Telefon, E-Mail oder wenn der Chef einverstanden ist sogar per SMS oder WhatsApp erfolgen. Zum anderen muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert. Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit.

Arbeits- oder tarifvertraglich kann auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Normalerweise muss man für eine Krankschreibung persönlich beim Arzt erscheinen.

Aufgrund der aktuellen Corona-Lage und um ein dadurch erhöhtes Ansteckungsrisiko zu vermeiden, gilt vorerst befristet bis 31. Dezember 2020, dass sich Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen oder grippalen Infekten auch telefonisch für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen krankschreiben lassen können. Die Krankschreibung kann danach einmalig telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.



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